Privatversicherte
Private Krankenversicherungen übernehmen in der Regel problemlos die Kosten einer ambulanten Psychotherapie. In Abhängigkeit von dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag kann es aber Unterschiede
in den Antragsformalitäten oder im Unfang der Kostenübernahme psychotherapeutischer Leistungen geben. Am besten informieren Sie sich vor Beginn einer Psychotherapie bei ihrer Krankenkasse über
die jeweiligen Regelungen.
Das Honorar bei der Behandlung von Privatversicherten richtet sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP), welche an die Gebührenordnung für Ärzt (GOÄ) angelehnt ist.
Selbstzahler
Wenn sich Patienten entscheiden, die Kosten für die Behandlung selbst zu tragen, fällt natürlich das sonst übliche Antragsverfahren und die damit verbundenen Wartezeiten weg.
Das Honorar für Selbstzahler richtet sich ebenfalls nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).
Gesetzlich Versicherte (Kostenerstattungsverfahren)
Eine psychotherapeutische Behandlung für gesetzlich Versicherte ist in meiner Praxis über das Kostenerstattungsverfahren möglich. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, dass im Notfall greift,
wenn Patienten dringend eine medizinische oder psychotherapeutische Behandlung benötigen, aber kein Behandler mit Kassenzulassung die Behandlung durchführen kann. Die Kostenerstattung ist im
fünften Sozialgesetzbuch gesetzlich geregelt (§13 (3) SGB V).
Damit ein Antrag auf Kostenerstattung erfolgreich ist, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
Ihr behandelnder Arzt/Hausarzt muss das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Erkrankung feststellen. Die Behandlung dieser Erkrankung muss unverzüglich notwendig sein, um z.B. eine Chronifizierung zu verhindern, die Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen oder den Verlust der Arbeitsfähigkeit zu verhindern.
Laut BSG-Urteil Az. Rka 15/97 ist eine Wartezeit auf einen Therapieplatz bei einer akut behandlungsbedürftigen Erkrankung von über 3 Monaten unzumutbar. Aus diesem Grunde sollten Patienten
dokumentieren, wann sie welchen Therapeuten angerufen haben und wie lange dieser die Wartezeit eingeschätzt hat. Natürlich sollten sie auch dokumentieren, wenn man Ihnen überhaupt keinen
Therapieplatz anbieten kann, oder wenn ein kontaktierter Therapeut nicht zurückruft.
Wenn sie einen Antrag auf Kostenerstattung stellen, müssen Sie der Krankenkasse eine Bescheinigung zukommen lassen, in denen ihr Therapeut bestätigt, dass er ihre Behandlung unverzüglich beginnen
kann. Darüber hinaus muß er seine Qualifikation nachweisen und Aussagen über die Diagnose, die voraussichtliche Behandlungsdauer und sein Honorar machen. Die Bescheinigung kann ich Ihnen gerne
nach dem Erstgespräch ausstellen.
Das Honorar, welches ich mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechne, entspricht dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Dies ist der übliche Satz, den Krankenkassen niedergelassenen Kollegen
bezahlen. Eine Zuzahlung zu diesem Satz stelle ich meinen Patienten nicht in Rechnung.